Rechtsprechung
   BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05   

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BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05 (https://dejure.org/2005,293)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 (https://dejure.org/2005,293)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 (https://dejure.org/2005,293)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    StPO § 81 b 2. Alt.
    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg; erkennungsdienstliche Unterlagen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    StPO § 81 b 2. Alt.
    Rechtsweg; Strafverfolgungsvorsorge; Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; erkennungsdienstliche Unterlagen

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach der Strafprozessordnung oder den Polizeigesetzen der Länder; Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Präventiv-polizeilicher Charakter von ...

  • Judicialis

    StPO § 81 b 2. Alt.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81b Alt. 2
    Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen des strafprozessualen Erkennungsdienstes nach Polizeigesetzen der Länder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1225
  • NVwZ 2006, 713 (Ls.)
  • DVBl 2006, 923
  • DÖV 2006, 967
 
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Wird zitiert von ... (224)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117).

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ist unmittelbar der Befugnis für die konkurrierende Gesetzgebung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu entnehmen, denn die dortige Zuständigkeitsbeschreibung für "das Strafrecht und den Strafvollzug" sowie das "gerichtliche Verfahren" enthält keine Einschränkung dahin, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige Strafverfahren beziehen, von der Zuweisung der konkurrienden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - NJW 2005, 2603; Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; im Ergebnis ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.).

    Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1).

    Dementsprechend bemisst sich ihre Notwendigkeit danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192 ).

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - gebiete keine Abkehr von der bisherigen Einordnung.

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ist unmittelbar der Befugnis für die konkurrierende Gesetzgebung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu entnehmen, denn die dortige Zuständigkeitsbeschreibung für "das Strafrecht und den Strafvollzug" sowie das "gerichtliche Verfahren" enthält keine Einschränkung dahin, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige Strafverfahren beziehen, von der Zuweisung der konkurrienden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - NJW 2005, 2603; Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; im Ergebnis ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.11.1997 - 2 B 104.97

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Parteirüge - Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Nachdem das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges in der Entscheidung zur Hauptsache bejaht hat, ist die Frage der Rechtswegzuständigkeit einer Prüfung im Rechtsmittelverfahren auch unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensmissbrauchs entzogen (Beschluss vom 22. November 1997 - BVerwG 2 B 104.97 - BayVBl 1998, 603).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ist unmittelbar der Befugnis für die konkurrierende Gesetzgebung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu entnehmen, denn die dortige Zuständigkeitsbeschreibung für "das Strafrecht und den Strafvollzug" sowie das "gerichtliche Verfahren" enthält keine Einschränkung dahin, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige Strafverfahren beziehen, von der Zuweisung der konkurrienden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - NJW 2005, 2603; Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; im Ergebnis ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.).
  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Deshalb ist der Senat nicht gehindert, die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften selbst anzuwenden und auszulegen (Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG 1 C 130.64 - Buchholz 418.00 Nr. 5; Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329, ; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 82).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Bei Maßnahmen der Polizei kann es zwar im Einzelfall streitig sein, ob diese die Gefahrenabwehr (oder sonstige Polizeiaufgaben) betreffen und somit auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüft werden können oder ob es sich ebenso wie bei den Strafverfolgungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft um Maßnahmen von Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt, gegen die Rechtsschutz nach § 23 EGGVG auf dem ordentlichen Rechtsweg gewährt wird (s. Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 11.73 - BVerwGE 47, 255 ).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Zugleich rechtfertigt die Kontrollmöglichkeit des übergeordneten Gerichts im vorgezogenen Verfahren die Beschränkung der Prüfungskompetenz durch das Rechtsmittelgericht im Verfahren zur Hauptsache (vgl. BTDrucks 11/7030 S. 38; BGHZ 114, 1 ; BGHZ 119, 246 ).
  • BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88

    Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (Urteil vom 19. Oktober 1982 a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 1988 - BVerwG 1 B 61.88 - Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Zugleich rechtfertigt die Kontrollmöglichkeit des übergeordneten Gerichts im vorgezogenen Verfahren die Beschränkung der Prüfungskompetenz durch das Rechtsmittelgericht im Verfahren zur Hauptsache (vgl. BTDrucks 11/7030 S. 38; BGHZ 114, 1 ; BGHZ 119, 246 ).
  • BVerwG, 12.07.1989 - 1 B 85.89

    Strafverfahren - Erkennungsdienst - Aufbewahrung von Unterlagen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117).
  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 100.86

    Kraftfahrer - Alkoholmißbrauch - Unterbringung in einer Nervenklinik -

  • BVerwG, 06.06.1967 - IV C 216.65

    Bindungswirkung einer den Rechtsweg verneinenden und eine Verweisung an das

  • BFH, 23.04.1991 - VII B 221/90
  • BVerwG, 27.06.1966 - I C 130.64

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Voraussetzungen für die Gewährung einer

  • VG Mainz, 09.08.2018 - 1 K 1404/17

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme; Zeitpunkt für die Beurteilung

    Insoweit bedarf es einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 -, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 6).

    Dies ist der Fall, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Kläger auf ähnliche oder andere Weise erneut einer Straftat verdächtigt werden könnte und die angefertigten Unterlagen die infolgedessen eingeleiteten Ermittlungen fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114/79 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 3 D 33/15 -, BeckRS 2015, 51246, Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 17. November 2001 - 11 B 11859/00 -, NVwZ-RR 2001, 238).

    Daneben müssen die angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen dazu geeignet sein, die Ermittlungen bei den prognostizierten Straftaten - für den Betroffenen überführend oder entlastend - zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2/05 -, NJW 2006, 1225, Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 11.04.2013 - 4 Bf 141/11

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung eines rechtskräftig Verurteilten

    Eine solche, die Beschuldigteneigenschaft beendende Prozesshandlung stellt auch die rechtskräftige Verurteilung dar, d.h. auch die Beschuldigteneigenschaft im Sinne des § 81b StPO endet mit einer rechtskräftigen Verurteilung (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 20).

    Dass gegen den Betroffenen bei Anordnung der Maßnahme ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt werden muss, besagt insoweit lediglich, dass dieses Ermittlungsverfahren den Anlass für die Anordnung darstellt, aus dessen Erkenntnissen sich auch die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der Anordnung herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, 1 C 29/79, BVerwGE 66, 192, juris, Rn. 26 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 28.11.2012, 10 ZB 12.1468, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.9.2006, 11 LB 53/06, NordÖR 2007, 76, juris Rn. 23; OVG Berlin, Beschl. v. 24.6.2004, 1 S 76.03, juris Rn. 9).

    Die Ermächtigung soll der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten zugutekommen (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18).

    c) Hinsichtlich der Zuständigkeit für Anordnungen erkennungsdienstlicher Maßnahmen enthält § 81b Alt. 2 StPO keine abschließende Regelung, so dass der Landesgesetzgeber insoweit tätig werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 19).

    Die in § 81b Alt. 2 StPO enthaltene Ermächtigung dient nach dem oben Ausgeführten der zukünftigen Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche spätere oder später bekannt werdende Straftaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, 6 C 2/05, NJW 2006, 1225, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2016 - 1 S 275/16

    Rechtsgrundlage für Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschl. v. 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris, und Urt. v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04   

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https://dejure.org/2005,1657
BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04 (https://dejure.org/2005,1657)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.2005 - 7 C 20.04 (https://dejure.org/2005,1657)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 (https://dejure.org/2005,1657)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 4 Abs. 1
    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches Informationshandeln; Warnungen; Empfehlungen; mittelbar faktische Betroffenheit; Grundrechtseingriff; Schutzerklärung; Wiederholungsgefahr.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 4 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Aus der Aufgabe der Staatsleitung abgeleitete Befugnis zu staatlichem Informationshandeln - Überlassung der zur Verwendung im Geschäftsverkehr vorformulierten Erklärungen an Dritte durch den Staat - Transzendenten Elemente der Scientology-Lehre als verbindlicher Inhalt ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Hamburg darf Erklärung zum Schutz vor Scientologen nicht an Unternehmen weitergeben

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hamburg kämpft gegen Scientologen mit zu unorthodoxen Methoden: Unzulässige Formulare für Geschäftsleute

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Staatliches Informationshandeln als Grundrechtseingriff - Zur Anwendung der Osho-Rechtsprechung in der verwaltungsgerichtlichen Praxis (Wiss. Mitarb. Dr. Sophie-Charlotte Lenski; ZJS 2008, 13-17)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1303
  • NVwZ 2006, 713 (Ls.)
  • DVBl 2006, 387
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04
    Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 ).

    Dieser Schutz ist einer Gemeinschaft dann abzusprechen, wenn die Lehren religiösen oder weltanschaulichen Inhalts ihr nur als Vorwand für eine wirtschaftliche Betätigung dienen, wenn die Gemeinschaft also in Wahrheit ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit ideellen Zielen bloß verbrämt sind (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 ).

    Seine Maßnahme muss eindeutig auf einen nachteiligen Effekt abzielen, der bei dem Betroffenen eintreten soll, und darf diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen (Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 ; Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 ).

    Das von der Beklagten mit der Herausgabe der Schutzerklärung verfolgte Handlungsziel fasste den gesamten Geschehensablauf zu einer einheitlichen grundrechtsbeeinträchtigenden Handlung zusammen (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04
    Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern und auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten, auf Krisen schnell und sachgerecht zu reagieren sowie den Bürgern auch mit Warnungen oder Empfehlungen zu Orientierungen zu verhelfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 ; Beschluss vom selben Tag - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ).

    Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04
    Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern und auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten, auf Krisen schnell und sachgerecht zu reagieren sowie den Bürgern auch mit Warnungen oder Empfehlungen zu Orientierungen zu verhelfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 ; Beschluss vom selben Tag - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ).

    Nach ihrem Inhalt und Zweck stellt sie sich als typisches auf den Einzelfall bezogenes Verwaltungshandeln dar, das dem Rechtsgüterschutz durch Bekämpfung angenommener Gefahren dient (zur Bedeutung dieser Unterscheidung vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 ).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04
    Infolge dessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen (Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 ).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04
    Seine Maßnahme muss eindeutig auf einen nachteiligen Effekt abzielen, der bei dem Betroffenen eintreten soll, und darf diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen (Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 ; Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 ).
  • VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 - juris, Rn. 34; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.
  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    a) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 7 C 20.04 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 78 S. 12, 17) liegt vor.

    Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen (Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O. S. 17).

  • VG Hamburg, 15.06.2006 - 9 E 962/06
    Diese enthält eine "Offizielle Stellungnahme der Behörde für Inneres, Arbeitsgruppe Scientology, zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2005 ( 7 C 20.04 ) zur so genannten Technologie Erklärung".

    Namentlich vertritt sie auf ihren Internetseiten die Auffassung, ihre jetzige Praxis - keine direkte Herausgabe der Schutzerklärung an Interessierte, aber Information über deren Gegenstand und Bezugsmöglichkeiten - stehe mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20/04 -, NJW 2006, 1303 [BVerwG 15.12.2005 - 7 C 20.04] )in Einklang.

    Namentlich kann er nicht darauf verwiesen werden, die Vollstreckung aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (- 1 Bf 198/00 -, NordÖR 2005, 23 [OVG Hamburg 17.06.2004 - 1 Bf 198/00] ), gegen das die von der Antragsgegnerin eingelegte Revision mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) zurückgewiesen worden ist, zu betreiben.

    Er kann die begehrte Unterlassung von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, der unmittelbar aus den Grundrechten abgeleitet werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.), verlangen.

    Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.).

    Entscheidend ist, dass sich der Antragsteller zu 1) ausweislich seiner ausführlichen eidesstattlichen Versicherung, gegen deren Richtigkeit auch die Antragsgegnerin nichts eingewendet hat, für den spirituellen Weg der Scientology - deren Aussagen sind grundsätzlich geeignet, den Begriff des Glaubens oder der Weltanschauung zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.) - entschieden hat und diese Sicht der Welt und der Menschen und Dinge darin als ein für sich bindendes Gedankengebäude betrachtet.

    Die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Schutzerklärung eintretenden Folgen sind ihr deshalb zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt:.

    Dass weitere Eingriffe drohen, kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.).

    Der Annahme einer Widerholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin - in scheinbarer Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.) - die Schutzerklärung nicht mehr an Dritte im Rahmen ihrer Beratungspraxis herausgibt.

    Die nunmehr von der Antragsgegnerin geübte Praxis, auf ihren Internetseiten im Zusammenhang mit der Darstellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) die Schutzerklärung im Wortlaut wiederzugeben und im Übrigen auf öffentliche Bezugsquellen hinzuweisen, steht einer öffentlichen Verbreitung dieser Erklärung gleich und geht in ihren Wirkungen über die Herausgabe im Rahmen der Beratungstätigkeit der Antragsgegnerin hinaus.

    Diese Absicht wird nicht zuletzt auch aus der Art der Berichterstattung der Antragsgegnerin über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) erkennbar.

    Die mangelnde Objektivität der Antragsgegnerin wird hier auch dadurch deutlich, dass in der von ihr auf ihren Internetseiten bereitgehaltenen Rechtsprechungsübersicht, in der ausweislich der eigenen Beschreibung der Antragsgegnerin "die wichtigsten Urteile zur Scientology-Organisation" im Volltext dargestellt sind, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) nicht enthalten ist.

    Das Klageverfahren, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) seinen Abschluss gefunden hatte, war im April 1997 anhängig gemacht worden.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05, 5 C 17.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,414
BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05, 5 C 17.05 (https://dejure.org/2005,414)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2005 - 5 C 8.05, 5 C 17.05 (https://dejure.org/2005,414)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05, 5 C 17.05 (https://dejure.org/2005,414)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    StAG §§ 10, 11; AuslG (F. 1999) §§ 85, 86
    Deutschkenntnisse, ausreichende; Einbürgerung, Zusicherung auf -; Schriftsprache, Kenntnisse; Sprache, ausreichende Kenntnisse der deutschen -; Zusicherung der Einbürgerung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    StAG §§ 10, 11
    Ausländer; Einbürgerung; Schriftsprache; Sprachkenntnis; Zusicherung; deutsche Sprache; lesen; schreiben; schriftliche Kommunikation; schriftliche Sprachkenntnisse

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung; Anforderungen an "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache"; Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs; Erfolgsaussichten einer Anschlussrevision

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 11 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 44 Abs. 3 Nr. 3; IntV § 3 Abs. 2; IntV § 17 Abs. 1
    Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Zusicherung, Sprachkenntnisse, schriftliche Sprachkenntnisse, Integrationskurs, Zertifikat Deutsch (B 1)

  • Judicialis

    StAG § 10; ; StAG § 11; ; AuslG (F. 1999) § 85; ; AuslG (F. 1999) § 86

  • Juristenzeitung

    Zur Frage der "ausreichenden Sprachkennisse" im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG

  • rechtsportal.de

    StAG § 10 § 11; AuslG (F. 1999) § 85 § 86
    Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; Zusicherung der Einbürgerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Deutschkenntnisse von Einbürgerungsbewerbern

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Deutschkenntnisse von Einbürgerungsbewerbern

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Deutschkenntnisse von Bewerbern um Einbürgerung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wer deutscher Staatsbürger werden will muss deutsch sprechen können, aber nicht unbedingt die deutsche Schriftsprache beherrschen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Sprachkenntnisse für Einbürgerung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Einbürgerung, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Ausländerecht: Sprachkenntnisse für Einbürgerung , Rechtsprechung:

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Einbürgerung, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft,

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.10.2005)

    Anspruch auf Einbürgerung auch ohne detaillierte Schriftkenntnisse // Ausländer kann sich beim Schreiben "vertreten" lassen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 268
  • NJW 2006, 1079
  • NVwZ 2006, 713 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 865 (Ls.)
  • DVBl 2006, 919
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 16.03

    Einbürgerung; Einbürgerungsantrag; erleichterte Einbürgerung;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05
    Bereits zu § 86 Nr. 1 AuslG war umstritten, ob bzw. in welchem Umfang "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache umfassten (s. etwa VG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 7 K 2494/01 - InfAuslR 2003, 164; HessVGH, Urteil vom 19. August 2002 - 12 UE 1473/02 - NVwZ 2003, 762, aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305; s.a. GK-StAR, § 11 StAG Rn. 23 ff.; Hailbronner/ Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 11 StAG Rn. 3, 5, § 8 StAG Rn. 54a ff.; Renner, ZAR 2002, 339; Meireis, StAZ 2003, 1; Göbel-Zimmermann, ZAR 2003, 65 ).

    Kehrseite des Grundsatzes, dass ein Einbürgerungs(zusicherungs)begehren grundsätzlich hinsichtlich aller in Betracht kommender Einbürgerungsgrundlagen zu prüfen ist (s.a. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 5.03 - NVwZ 2004, 997; Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305), ist, dass bei einer weitergehenden Verpflichtung zur Erteilung der Einbürgerung(szusicherung) für eine selbständige Überprüfung, ob aufgrund einer anderen Norm ein Anspruch lediglich auf Neubescheidung besteht, oder gar für eine Aufhebung eines entsprechenden Entscheidungsausspruchs kein Raum ist.

  • BVerwG, 19.08.1996 - 1 B 82.95

    Ausländerrecht - Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidriger Ablehnung,

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05
    Wird mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist; ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - BVerwG 1 B 82.95 - InfAuslR 1996, 399 m.w.N.; zur Einbürgerung s.a. BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856; Urteil vom 14. April 2005 - 5 BV 03.3089 -).
  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 5.03

    Einbürgerung; strafrechtliche Unbescholtenheit; Verurteilung; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05
    Kehrseite des Grundsatzes, dass ein Einbürgerungs(zusicherungs)begehren grundsätzlich hinsichtlich aller in Betracht kommender Einbürgerungsgrundlagen zu prüfen ist (s.a. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 5.03 - NVwZ 2004, 997; Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305), ist, dass bei einer weitergehenden Verpflichtung zur Erteilung der Einbürgerung(szusicherung) für eine selbständige Überprüfung, ob aufgrund einer anderen Norm ein Anspruch lediglich auf Neubescheidung besteht, oder gar für eine Aufhebung eines entsprechenden Entscheidungsausspruchs kein Raum ist.
  • VGH Hessen, 19.08.2002 - 12 UE 1473/02

    Einbürgerung; schriftliche Sprachprüfung; Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05
    Bereits zu § 86 Nr. 1 AuslG war umstritten, ob bzw. in welchem Umfang "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache umfassten (s. etwa VG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 7 K 2494/01 - InfAuslR 2003, 164; HessVGH, Urteil vom 19. August 2002 - 12 UE 1473/02 - NVwZ 2003, 762, aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305; s.a. GK-StAR, § 11 StAG Rn. 23 ff.; Hailbronner/ Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 11 StAG Rn. 3, 5, § 8 StAG Rn. 54a ff.; Renner, ZAR 2002, 339; Meireis, StAZ 2003, 1; Göbel-Zimmermann, ZAR 2003, 65 ).
  • VGH Bayern, 14.04.2005 - 5 BV 03.3089

    Anspruchseinbürgerung; Dauernder Aufenthalt; Daueraufenthalt; Gewöhnlicher

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05
    Wird mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist; ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - BVerwG 1 B 82.95 - InfAuslR 1996, 399 m.w.N.; zur Einbürgerung s.a. BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856; Urteil vom 14. April 2005 - 5 BV 03.3089 -).
  • VGH Bayern, 17.02.2005 - 5 BV 04.1225

    Verfall eines nicht beschiedenen Anspruchs auf Einbürgerung infolge

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05
    Wird mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist; ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - BVerwG 1 B 82.95 - InfAuslR 1996, 399 m.w.N.; zur Einbürgerung s.a. BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856; Urteil vom 14. April 2005 - 5 BV 03.3089 -).
  • VG Stuttgart, 09.10.2002 - 7 K 2494/01

    Einbürgerung: Sprachkenntnisse

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05
    Bereits zu § 86 Nr. 1 AuslG war umstritten, ob bzw. in welchem Umfang "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache umfassten (s. etwa VG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 7 K 2494/01 - InfAuslR 2003, 164; HessVGH, Urteil vom 19. August 2002 - 12 UE 1473/02 - NVwZ 2003, 762, aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305; s.a. GK-StAR, § 11 StAG Rn. 23 ff.; Hailbronner/ Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 11 StAG Rn. 3, 5, § 8 StAG Rn. 54a ff.; Renner, ZAR 2002, 339; Meireis, StAZ 2003, 1; Göbel-Zimmermann, ZAR 2003, 65 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 12 S 629/19

    Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse als Einbürgerungsvoraussetzung -

    Wird mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist; ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, juris Rn. 10; Hailbronner/Hecker in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 8 Rn. 53; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 126).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - 19 A 2379/18

    Kein Einbürgerungsanspruch wegen unzureichender Deutschkenntnisse

    Auch die Rechtsprechung konnte in mehreren Entscheidungen zu deutschen Sprachkenntnissen von Einbürgerungsbewerbern keine endgültige Klarheit schaffen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05).
  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 8.09

    Analphabetismus; Behinderung als Grund für Analphabetismus; Einbürgerung;

    Nach der zu dieser Gesetzesfassung ergangenen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 und - BVerwG 5 C 17.05 - DVBl 2006, 922), von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, reichen hierfür allein mündliche Sprachkenntnisse nicht aus.

    Dass Einbürgerungsbewerber, die Analphabeten sind, nach § 10 StAG keinen Einbürgerungsanspruch haben, war dem Gesetzgeber zudem aufgrund der Urteile des Senats vom 20. Oktober 2005 (a.a.O.) bekannt; der Gesetzgeber wollte durch die ausdrücklichen Regelungen bei der Anspruchseinbürgerung das Niveau der Sprachanforderungen gerade anheben (s.a. Berlit, InfAuslR 2007, 457 ).

    Wegen der Bedeutung, welche im Arbeits- und Berufsleben, aber auch bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt einschließlich der Kontakte mit Behörden und Institutionen der schriftlichen Kommunikation zukommt, erfordert dies regelmäßig auch gewisse Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O.).

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2373
OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05 (https://dejure.org/2006,2373)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 (https://dejure.org/2006,2373)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 1 K 72.05 (https://dejure.org/2006,2373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die anwaltliche Vertretung im hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren; Zweckentsprechende Rechtsverteidigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Klage mit dem prozessualen Zweck der Absicherung eines vorläufigen ...

  • Judicialis

    VwGO § 123; ; VwGO § ... 146 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 3; ; VwGO § 147 Abs. 1; ; VwGO § 162 Abs. 1; ; VwGO § 162 Abs. 2; ; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1; ; HochschulzulassungsVO § 3 Abs. 1 Satz 3; ; AZG § 26 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 52 Abs. 2

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der Studienbewerber

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Und sie dürfen doch Anwälte beauftragen!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der Studienbewerber - Rechtsschutzantrag einer Berliner Hochschule hatte Erfolg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1995 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 713
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2003 - 2 OA 117/03

    Anwalt; Anwaltszwang; Behördenprivileg; Erstattung; Erstattungsfähigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - NC 9 S 69/89

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Eine Klage mit dem prozessualen Zweck, ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren "abzusichern", ist ersichtlich nicht nur fristwahrend, d.h. zur Gewährleistung einer Überlegungs- oder Begründungsfrist erhoben (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2001 - 8 OA 2480/01

    Anwalt; Anwalt in eigener Sache; Anwaltsgebühr; Auslage; eigene Sache;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • OVG Berlin, 07.02.2001 - 3 K 17.00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    20 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG gebieten zwar bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten (BVerfGE 81, 347 [356] m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Zwar befreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von der Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§§ 166 VwGO, 123 ZPO); das damit einhergehende Kostenrisiko steht aber nicht außer Verhältnis zum Interesse eines Studienbewerbers an dem Verfahren und muss ihm nicht die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 85, 337 [347] zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem WEG).
  • BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2256/99

    Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Feststellung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Eine vollständige Gleichstellung ist von Verfassungs wegen nicht geboten (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2002 -2 BvR 2256/99-, juris).
  • OLG Dresden, 28.03.2000 - 19 W 51/00

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdn 10 zu § 162 m.w.N.) bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03

    Kostenerstattung; Rechtsanwalt; fristwahrende Klageerhebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdn 10 zu § 162 m.w.N.) bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • VGH Bayern, 28.05.1982 - 4 C 81 A.602
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdn 10 zu § 162 m.w.N.) bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • OLG Hamm, 10.07.1970 - 15 W 149/70
  • BVerfG, 11.12.1991 - 1 BvR 808/88
  • VG Sigmaringen, 19.04.2006 - NC 6 K 715/05

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - zur Erstattungsfähigkeit von

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).

    Dies ergibt sich hier nicht allein aus dem Umstand, dass die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben wurde und der Klägerbevollmächtigte eine Antragstellung und Klagebegründung nur für den Fall angekündigt hatte, dass das Klageverfahren "durchgeführt" werde (zu dieser Konstellation vgl. jüngst einerseits VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Olbertz, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO § 162, Rn 46 f. mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des BGH).

    Die parallel zu einem Eilantrag erhobene Klage hat bekanntermaßen zunächst den - erzwungenen - alleinigen Zweck, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren zu verhindern (zu alledem ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 O 39/11

    Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen

    Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 - zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 - 6 K 151/08 -, juris; Beschl. v. 19.04.2006 - NC 6 K 715/05 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 26.11.2007 - 8 C 4505/07 -, juris).

    Dies gilt etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem konkreten Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, a. a. O.; Beschl. v. 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388 - zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 2 OA 302/09 -, juris; Beschl. v. 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2010 - OVG 1 K 8.10 -, juris; Beschl. v. 24.04.2009 - OVG 1 K 17.08 -, juris; Beschl. v. 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 - zitiert nach juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.06.2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825 - zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 - 6 K 151/08 -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 16.06.2010 - 14 KE 2.05 -, juris; Beschl. v. 28.06.2005 - 14 KE 29.05 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2006 - NC 9 S 76/06

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwaltes im

    Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, DÖV 2005, 91 = NVwZ 2005, 838, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 169/05 - vgl. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 17 E 1169/11

    Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten durch ein

    vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 -, juris Rdn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 = juris Rdn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 = juris Rdn. 10 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 10 OA 165/08 -, RdL 2008, 264 = juris Rdn. 3, jeweils m.w.N.

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2006 - OVG 1 K 72.05 -, a.a.O., juris Rdn. 15.

  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 7/05
    Der am 04.08.2005 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 03.08.2005 eingegangenen Klage - 1 K 72/05 - gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2005 ist nicht begründet.

    Der von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin am 04.08.2005 gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 03.08.2005 eingegangenen Klage - 1 K 72/05 - wiederherzustellen, geht daher hinsichtlich der Zusammenlegung der Grundschulen Dilsburg, Eiweiler und Salbach ins Leere.

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Dementsprechend ist auch im Hochschulzulassungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Universität als notwendig anzusehen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 -, juris Rn. 2 ff.; HambOVG, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 So 38/06 -, juris Rn. 15 f.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 10 C 15.474

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

    Dies gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen, so dass auch in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war (OVG Berlin-Bbg, B. v 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 - NVwZ 2006, 713; NdsOVG, B. v. 24.9.2001 - 8 OA 2480/01 - juris Rn. 3 für die anwaltschaftliche Vertretung einer Einrichtung der Rechtsanwaltsversorgung vor dem Verwaltungsgericht; BayVGH, B. v. 30.11.1977 - 83 I 77 - BayVBl 1978, 92; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 57 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte (hier: in einem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der eingangs genannte Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris, und zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks).
  • VG Sigmaringen, 17.04.2008 - 6 K 151/08

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren einer Hochschule für ein

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 1 K 25.09

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2009 - 2 OA 302/09

    Beschwerderücknahme; Erinnerung; Kenntnis; Kostenfestsetzung; Notwendigkeit;

  • VG Berlin, 26.05.2014 - 14 KE 101.13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2010 - 1 K 8.10

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07

    Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 1 K 17.08

    Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beigezogenen Rechtsanwalts

  • VG Minden, 20.07.2022 - 12 K 2430/19
  • VG Berlin, 16.06.2010 - 14 KE 2.05

    Kostenfestsetzung; Hochschulsache; Zulassung zum Studium; Gebühren eines

  • VG Hannover, 26.11.2007 - 8 C 4505/07

    Antragsrücknahme; Anwaltskosten; Hochschulzulassung; Kenntnis; Klagerücknahme;

  • VG Sigmaringen, 22.08.2006 - NC 6 K 701/05

    Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung im Bereich der Vergabe von Studienplätzen

  • VG Cottbus, 26.08.2013 - 6 KE 17/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Hannover, 27.02.2009 - 8 C 3934/08

    Anwaltsvergütung, Verzicht: Kostenfestsetzung; Kostenfestsetzung,

  • VG Berlin, 17.02.2009 - 14 KE 250.05

    Erstattungsfähigkeit von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Beklagter

  • VG Berlin, 02.06.2014 - 14 KE 34.13

    Kostenerstattung in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren

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